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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Aec-Berlin UG (haftungsbeschränkt) / Aec-Asia – Chong-Hyun Kim
Full Visa Service & Advisory
Stand: September 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die über visa.aec-berlin.eu angebotenen Beratungs-, Koordinations-, Unterstützungs- und Visa-Serviceleistungen.

(2) Leistungserbringer können – entsprechend dem jeweiligen Angebot bzw. der Rechnung – die Aec-Berlin UG (haftungsbeschränkt), das Einzelunternehmen Aec-Asia, Inhaber Chong-Hyun Kim, oder Chong-Hyun Kim als natürliche Person sein.

(3) Gegenstand des Vertrages ist die administrative, organisatorische und dokumentenbezogene Begleitung des Auftraggebers bei der Vorbereitung und Durchführung eines Visum-, Aufenthalts- oder damit zusammenhängenden Anerkennungs- bzw. Verwaltungsverfahrens.

§ 2 Gegenstand des Full Visa Service

(1) Der Full Visa Service dient der umfassenden Begleitung und Koordination der für ein Visum- oder Aufenthaltsverfahren erforderlichen Vorbereitungsschritte.
Je nach Einzelfall können insbesondere folgende Leistungen umfasst sein:

(2) Der Full Visa Service bedeutet nicht, dass der Leistungserbringer sämtliche persönlichen Mitwirkungs-, Erklärungs- und Beschaffungspflichten des Antragstellers übernimmt.
Der Antragsteller bleibt insbesondere dafür verantwortlich,

§ 3 Vorbereitung von Anträgen und Korrespondenz

(1) Soweit zweckmäßig, bereitet der Leistungserbringer Anträge, Formulare, Begleitschreiben, Stellungnahmen, E-Mails oder sonstige Unterlagen für den Auftraggeber vor.

(2) Je nach Verfahrenssituation kann es sinnvoller sein, dass die Kommunikation unmittelbar durch den Antragsteller erfolgt. In solchen Fällen kann der Leistungserbringer die entsprechende Korrespondenz vollständig oder teilweise vorbereiten und vor Versand prüfen, während der Antragsteller diese selbst an die zuständige Stelle übermittelt.

(3) Insbesondere gegenüber deutschen Auslandsvertretungen oder Ausländerbehörden entscheidet der Leistungserbringer nach Abstimmung mit dem Auftraggeber, ob eine unmittelbare Kommunikation aufgrund einer Vollmacht zweckmäßig ist oder ob die Kommunikation besser unmittelbar durch den Antragsteller erfolgen sollte.

(4) Die Entscheidung darüber, ob eine Behörde, Auslandsvertretung oder sonstige Stelle eine Vertretung oder Einreichung durch einen Bevollmächtigten zulässt, richtet sich ausschließlich nach den jeweils geltenden Verfahrensvorschriften und Vorgaben der betreffenden Stelle.

§ 4 Bevollmächtigung und Vertretung

(1) Soweit für die Durchführung des Auftrags erforderlich oder zweckmäßig, kann der Auftraggeber der Aec-Berlin UG (haftungsbeschränkt) und/oder Herrn Chong-Hyun Kim eine gesonderte Vollmacht erteilen.

(2) Die Vollmacht kann insbesondere zur Kommunikation und administrativen Vertretung gegenüber folgenden Stellen verwendet werden:

(3) Aufgrund der Vollmacht können insbesondere Unterlagen eingereicht oder nachgereicht, Informationen eingeholt, Rückfragen beantwortet, Sachstände abgefragt sowie organisatorische und administrative Erklärungen abgegeben und entgegengenommen werden, soweit dies rechtlich und verfahrensrechtlich zulässig ist.

(4) Der Leistungserbringer ist nicht verpflichtet, die Vollmacht gegenüber jeder beteiligten Stelle einzusetzen. Die Kommunikation kann insbesondere dann weiterhin über den Antragsteller erfolgen, wenn dies für den jeweiligen Verfahrensablauf zweckmäßiger erscheint.

(5) Persönlich vorzunehmende Verfahrenshandlungen des Antragstellers, insbesondere Identitätsprüfungen, biometrische Erfassungen, persönliche Anhörungen oder sonstige von einer Behörde verlangte persönliche Vorsprachen, werden durch die Vollmacht nicht ersetzt.

§ 5 Abgrenzung der Leistungen

(1) Schwerpunkt der Tätigkeit ist die administrative, organisatorische und dokumentenbezogene Unterstützung des Auftraggebers.

(2) Der Leistungserbringer übernimmt keine anwaltliche Vertretung und erbringt keine über den gesetzlich zulässigen Umfang hinausgehende Rechtsberatung.

(3) Soweit im Verlauf eines Verfahrens eine eigenständige rechtliche Prüfung oder anwaltliche Vertretung erforderlich wird, kann dem Auftraggeber empfohlen werden, einen entsprechend befugten Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsdienstleister hinzuzuziehen.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für das Verfahren erforderlichen Angaben vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Leistungserbringer darf grundsätzlich davon ausgehen, dass die vom Auftraggeber vorgelegten Dokumente und Angaben authentisch und inhaltlich richtig sind, soweit keine offensichtlichen Widersprüche oder Unstimmigkeiten erkennbar sind.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen seiner persönlichen, beruflichen oder familiären Verhältnisse, die für das laufende Verfahren von Bedeutung sein können, unverzüglich mitzuteilen.

(4) Verzögerungen oder Nachteile, die durch verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Angaben oder Unterlagen des Auftraggebers entstehen, liegen nicht im Verantwortungsbereich des Leistungserbringers.

§ 7 Dauer des Full Visa Service

(1) Die vereinbarte Serviceleistung beginnt nach Vertragsschluss bzw. entsprechend der individuellen Auftragsbestätigung.

(2) Der Full Visa Service umfasst grundsätzlich die vereinbarten begleitenden Tätigkeiten während der Vorbereitung und Bearbeitung des jeweiligen Visum- oder Aufenthaltsverfahrens bis zur endgültigen behördlichen Entscheidung über das betreute Verfahren, soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.

(3) Maßgeblich für die Beendigung der Leistung ist die abschließende Entscheidung der zuständigen Stelle und nicht der erfolgreiche Ausgang des Verfahrens.

(4) Ein Widerspruchs-, Klage-, Remonstrations- oder sonstiges Rechtsbehelfsverfahren nach einer ablehnenden Entscheidung ist nicht automatisch Bestandteil des Full Visa Service und bedarf gegebenenfalls einer gesonderten Vereinbarung.

§ 8 Keine Garantie für Visum- oder Aufenthaltstitel

(1) Der Leistungserbringer unterstützt den Auftraggeber bei einer möglichst vollständigen, strukturierten und ordnungsgemäßen Vorbereitung seines Verfahrens.

(2) Die Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung eines Visums, Aufenthaltstitels, einer Anerkennung oder sonstigen behördlichen Genehmigung liegt ausschließlich bei den jeweils zuständigen Behörden oder Institutionen.

(3) Eine Garantie oder Zusicherung für die Erteilung eines Visums oder Aufenthaltstitels wird ausdrücklich nicht übernommen.

(4) Auch bei vollständigen Unterlagen und sorgfältiger Vorbereitung kann eine Behörde einen Antrag ablehnen oder zusätzliche Unterlagen, Prüfungen oder persönliche Vorsprachen verlangen.

(5) Eine ablehnende Entscheidung stellt daher für sich genommen keinen Nachweis einer mangelhaften Leistung des Visa-Service dar.

§ 9 Preise, Mehrwertsteuer, Familien-Tarif und Drittzahler

(1) Grundpreis:
Der Basispreis für die Hauptantragsperson beträgt 990,00 Euro netto, soweit im individuellen Angebot keine andere Vergütung vereinbart wurde.

(2) Eine gegebenenfalls anfallende Umsatzsteuer wird nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechnet.

(3) Mitbeantragende Familienangehörige – Staffelpreise netto:

(4) Eine dritte Person, beispielsweise ein Familienangehöriger oder Arbeitgeber, kann den Visa-Service für den Antragsteller beauftragen, als organisatorischer Ansprechpartner auftreten und die Kosten übernehmen.

(5) Zahlungsmodalitäten:
50 % des vereinbarten Honorars sind bei Vertragsschluss bzw. Rechnungsstellung als Anzahlung fällig. Die verbleibenden 50 % werden entsprechend der im Angebot oder der Rechnung festgelegten Zahlungsregelung fällig.

§ 10 Fremdkosten

Nicht im vereinbarten Servicehonorar enthalten sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, insbesondere:

Derartige Kosten trägt der Auftraggeber unmittelbar oder werden nach vorheriger Abstimmung zusätzlich berechnet.

§ 11 Krankenversicherungs-Vermittlung

Soweit der Leistungserbringer lediglich den Kontakt zu einer Krankenversicherung oder einem Versicherungsvermittler herstellt oder entsprechende Vermittlungslinks zur Verfügung stellt, erfolgt diese Vermittlung unabhängig von der eigentlichen Visa-Servicegebühr.
Die Entscheidung über Annahme, Versicherungsumfang und Versicherungsbedingungen trifft ausschließlich das jeweilige Versicherungsunternehmen.

§ 12 Aktionspreise und Rabatte

Zeitlich begrenzte Rabatte, Rabattcodes oder sonstige Sonderaktionen stellen keinen dauerhaften Bestandteil des Leistungsangebots dar.
Ein Rabatt gilt nur, wenn er bei Vertragsschluss wirksam vereinbart oder vom Leistungserbringer ausdrücklich bestätigt wurde.
Ein Anspruch auf zukünftige oder bereits abgelaufene Rabattaktionen besteht nicht.

§ 13 Haftung

Der Leistungserbringer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Für Entscheidungen, Bearbeitungszeiten, zusätzliche Anforderungen oder sonstige Maßnahmen deutscher oder ausländischer Behörden, Botschaften, Konsulate, Anerkennungsstellen, Versicherungen oder anderer externer Institutionen wird keine Verantwortung übernommen.

§ 14 Maßgebliche Sprachfassung

Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusätzlich in anderen Sprachen bereitgestellt werden, dient die Übersetzung der besseren Verständlichkeit.
Bei Abweichungen oder Auslegungsunterschieden ist die deutsche Fassung maßgeblich.

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